Post by OSWorX » Sun Feb 27, 2022 6:12 pm

Nachstehend die rechtlichen Mindestanforderungen für Webshops welche immer eingehalten werden müssen!

Wichtig hier: sie gelten nicht nur für Betreiber deren Geschäftssitz in Deutschland (oder anderen Staaten innerhalb der EU) liegt, sondern für alle Weltweit.
Wird z.B. ein Webshop aus den USA betrieben, so müssen sich deren Betreiber ebenfalls daran halten.

Grundpreise müssen bereits seit vielen Jahren angezeigt werden. In einem Webshop allerdings kann das zur Herausforderung werden, besonders dann wenn es sich um bestimmte Produkte handelt bei denen die Füllmenge und das Abtropfgewicht ein Rolle spielen.
Denn dann müssen beide angezeigt und berechnet werden - auch bei allen möglichen Optionen!
Fehlt eines (oder gar beide) dieser Kriterien, ist eine Abmahnung so gut wie sicher.

Wichtig hier: sowohl Grundpreis als auch - wenn in Anwendung - Abtropfgewicht und Füllmenge müssen in unmittelbarer Nähe des Preises angezeigt werden.

Produkteigenschaften müssen immer angegeben und angezeigt werden, speziell dann wenn es sich um Inhaltsstoffe mit allergischen Reaktionen handeln könnte.
Wichtig auch hier: in der abschließenden Buttonlösung müssen die wichtigsten Produkteigenschaften noch einmal angezeigt werden.

Lieferzeiten sind ein weiterer sehr wichtiger Punkt (gilt nicht nur für Lebensmittel).
Diese müssen bei jedem einzelnen Produkt angezeigt werden und sind verpflichtend einzuhalten - andernfalls der Kaufvertrag nicht gültig ist bzw. wird.
Wird diese angegebene Lieferzeit nicht eingehalten, kann der Käufer vom Kauf zurück treten bzw. ist der Kauf ungültig.

Wichtig in diesem Zusammenhang: macht der Webshopbesitzer einmal Urlaub und kann daher die Lieferzeiten nicht einhalten, müssen die Lieferzeiten ebenso bei allen Produkten angepasst werden.
Ein allgemeiner Hinweis (z.B. Text oder Pop-up) ist soweit nicht gültig, da der Webseitenbesucher ja die Seiten direkt aufrufen könnte und dann diese Hinweise eventuell nicht sehen wird.
Den Webshop Offline (= Wartungsmodus) zu schalten, ist hier übertrieben, da dies auch auf die SEO sowie Suchergebnisse Einfluss haben könnte.

Angebotspreise müssen - wenn sie angezeigt werden - nachvollziehbar sein (keine Mondpreise).
Und dürfen ebenso nur für eine gewisse Zeit gültig sein.

Impressum - mittlerweile sollte es jedem Webseitenbetrieber klar sein, dass er sich deklarieren muss.
Mindestens angegeben müssen sein:
  1. (ladungsfähige) Anschrift (PLZ, Ort, Strasse) - keine Postschließfächer!
  2. Name des Webseitenbetreibers
  3. Emailadresse
  4. Inhaltsverantwortlicher
Für Webshops kommen noch weitere Punkte hinzu:
  • Telefonnummer (erreichbar und darf nicht kostenpflichtig sein)
  • UID bzw. UStID (Umsatzsteueridentifikationsnummer)
  • Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform (nimmt man daran teil, oder einer Nationalen oder lehnt eine Beteiligung ab) [DE: Hinweis nach § 36 VSBG]
  • Allfällige Zertifizierungen (Bio, Öko, usw.)
Ist eines dieser Kriterien nicht oder unrichtig erfüllt, gibt es weitere (teure) Abmahnungen.
Beliebt hier besonders der (fehlende oder falsche) Hinweis auf die Streibelegung.

Widerrufsrecht gilt immer und beinahe für alles und ist mit 2014 ausgeweitet bzw. besser spezifiziert worden.
Dieses regelt die Möglichkeit, dass Endverbaucher (= Konsumenten) binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten können.
Die 14 Tage beginnen frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beim Verbaucher (Käufer) - jedoch nicht vor Erhalt der Ware.

Das heisst für Webshops, dass mit der Bestellung (spätestens mit der Lieferungbenachrichtigung) das Widerrufsformular gesendet (per Email mit der Auftragsbestätigung z.B.) oder bei der Lieferung beigelegt werden sein muss.

Für B2B (Gewerbetreibende) gilt dieses Widerrufsrecht nicht, da hier andere (sowie weitere) Gesetze massgeblich sind.
Für diese sind u.a. die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zuständig.

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) stellen tw. eine weitere Herausforderung dar, denn die Käufer unterliegen auf alle Fälle den jeweilgen landesspezifischen Konsumentenschutzgesetzen.
Landesspezifisch deshalb, da sich diese nach dem Land des Käufers richten und massgeblich sind - und nicht nach dem Geschäftssitz des Webshopbetreibers!
Deshalb ist darauf zu achten - wenn schon AGBs veröffentlicht werden - diese nicht den Konsumentenschutzgesetzen widersprechen dürfen, bzw. diese aushebeln oder abschwächen.
Im Zweifelsfall lieber keine AGBs veröffentlichen.

Datenschutzbestimmungen sind ein weiterer Punkt welche jede Webseite (und im besonderen Webshops) erfüllen müssen. Diese müssen auch öffentlich einsehbar sein (z.B. per Link im Fussbereich oder über das Headermenü).

Datenschutzauskunft DSGVO muss jederzeit möglich sein.
Dazu muss ein anklickbarer Link (Fussbereich oder Headermenü) vorhanden sein.
Sie ist bereits seit dem 25. Mai 2018 verpflichtend umzusetzen. Darüber hinaus gilt sie seit dem 20. Juli 2018 auch für Liechtenstein, Island und Norwegen.

Um zur Auskunft zu kommen, wird davon abgeraten den Besucher zu "zwingen" sich anzumelden, denn dies würde z.B. Gastbestellungen oder reine Newsletteranmeldungen ausschließen - und wäre somit ein Verstoß.

Cookies sind ein besonderer Punkt.
Selten kommt eine Webseite ohne diese aus (auch wenn das technisch machbar wäre).
Doch da hier die Werbeindustrie seit vielen Jahren glaubt diese zu benötigen, übernehmen viele Webseitenbetreiber diese Unsitte und "stopfen" den Browser damit voll.
Wichtig hier, die DSGVO bestimmt, dass jeder Webseitenbesucher vom Einsatz dieser Informiert werden muss (wenn verwendet).

Jetzt hier - wie in der Vergangerheit und aktuell - einfach ein "Cookiebanner" anzuzeigen und damit einfach "bekannt zu geben" dass Cookies verwendet werden, ist gesetzeswidrig!
Ebenso die gängige Praxis 1 oder 2 Buttons anzubieten: "Einverstanden" bzw. "Einverstanden & Ablehnen".

Wenn schon Cookies verwendet werden, gilt:
  • keine Cookies vor dem Einverständnis des Webseitenbesuchers absetzen
  • über alle eingesetzen Cookies zu informieren
  • den Besucher entscheiden zu lassen ob - und wenn - welche Cookies er akzeptieren möchte
Cookiebannerlösungen in welchen die Auswahl schwer gemacht wird (oder gar unmöglich ist), sind gesetzeswidrig.

Sollte GA (Google Analytics) verwendet werden, ist hier darauf zu achten, dass die Cookies dazu ebenfalls nicht vor dem Besuchereinverständnis gesetzt werden dürfen (siehe dazu besondere Einstellungen bei GA).

Bewertungen/Rezensionen dürfen nicht gekauft sein.
Sie müssen von realen Personen (= Käufern) abgegeben bzw. erstellt worden sein.
Sollte eine Bewertungsplattform oder ein Anbieter von solchen in Anspruch genommen werden, so ist darauf zu achten dass deren Betreiber sich an die aktuell gültigen Gesetze halten.
Und dass dann sowohl der Datentransfer in Drittländer (siehe DSGVO) gereglt und konform ist, sowie Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Anbieter wie z.B. eKomi sind sehr mit Vorsicht zu "genießen".

Buttonlösung bezeichnet u.a. dass vor dem Drücken des letzten Buttons eine Bestellzusammenfassung angezeigt wird.
Diese ist in der EU verpflichtend.
Diese Zusammenfassung muss enthalten:
  • Artikelname
  • Preis
  • Steuer
  • wichtigste Produkteigenschaften
  • gewählte Lieferart
  • gewählte Bezahlungsart
  • Zwischensumme
  • Steuern
  • Lieferkosten (wenn anwendbar)
  • Gesamtsumme
Sie muss zudem vom Rest des Webshops bzw. des Designs unterschiedlich gestaltet sein.
Für den potentiellen Käufer klar erkenntlich und sichtbar sein.

Ebenso Teil dieser Buttonlösung ist, dass der letzte Button eindeutig bezeichnet werden muss.
Z.B. "Kostenpflichtig kaufen" oder "Kostenpflichtig bestellen" oder "Zahlungspflichtig bestellen"

Früher übliche (oder wie auch jetzt oft bei ausländischen Webshops gebräuchliche ) Texte wie "Jetzt bestellen" und ähnliches sind verboten!

Generell wird empfohlen vor der Veröffentlichung des Webshops einen qualifizierten Rechtsbeistand aufzusuchen und den Webshop überprüfen zu lassen.

Denn wenn einmal eine Abmahnung oder Unterlassungserklärung kommt, ist es zu spät.
Und eine solche Beratung in der Regel wesentlich günstiger kommt als allfällige Strafen, welche (wenn nach UWG [Unlauteres Wettbewerbsgesetz] ausgeprochen werden) bis zu 100.000,- Euro pro Einzelfall kommen können.

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